Impressum

LED Project GmbH
Carlbergergasse 38/16
1230 Wien
Firmeninhaber: Hannes Szalay

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

I. Allgemeines

Im Folgenden wird LED-Project GmbH als Lieferant bzw. „wir“ und der jeweilige Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet.

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Lieferanten und Kunden getätigten Geschäfte, und zwar auch für solche, bei denen die Bestellungen telefonisch oder sonst ohne Schriftlichkeit oder Verwendung des Formulars getätigt werden. Die Kunden anerkennen diese Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Auftragsbestätigung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen diesen Vertragsteilen, sowie nochmals durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich.

Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden – insbesondere in seinen Geschäftsbedingungen – ist ausdrücklich unbeachtlich. Allen entgegenstehenden und unseren Geschäftsbedingungen widersprechenden Bedingungen unserer Kunden wird hiemit ausdrücklich widersprochen.

Nebenabreden und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

In „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben!

II. Angebot

Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung; dies mit der Maßgabe, dass vor Ausstellung der Auftragsbestätigung der (Kauf-) Vertrag als nicht geschlossen gilt. Wir sind berechtigt, längstens 8 Tage nach Eingang des Auftrages bei uns, denselben ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen. Der Inhalt unserer Vertragsbestätigung, sollte dieser von der Bestellung abweichen, gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat.

Alle Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Dennoch sind Irrtümer, Konstruktions- und Maßänderungen nicht ausgeschlossen. Für diese wird von LED-Project keine Haftung übernommen.

III. Lieferung

Von uns angegebene Lieferfristen sowie allenfalls vereinbarte Liefertermine sind stets unverbindlich. Im Falle jeder Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob diese in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte, höhere Gewalt etc. Schadenersatzansprüche aufgrund von verspäteten Lieferungen können nicht geltend gemacht werden.

Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden (Beschädigung, Zerstörung, Verlust … etc.). Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Der Kunde verzichtet auf sämtliche Ansprüche infolge verspäteter Lieferung durch LEDProject, insbesondere auf Pönaleforderungen.

IV. Berechnung/Preisgestaltung

Die endgültige Berechnung erfolgt aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen bzw. vereinbarten Rabatte. Die Kalkulationen des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Ware bzw. Menge. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Lager, wenn für einzelne Spezialprodukte nicht anderes vereinbart wird, ohne Montage, einschließlich Verpackung, jedoch exklusive Mehrwertsteuer.

Bei Lieferungen gegen Fremdwährungen sind wir in jedem Fall berechtigt, zum Fälligkeitstag ein Wahlrecht derart auszuüben, dass wir die Forderung nach unserer Wahl in Euro oder in der ursprünglich zugrunde gelegten Fremdwährung begehren.

V. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen netto Kassa zu bezahlen, sollte auf der Rechnung nichts anderes vermerkt sein. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österr. Nationalbank, mindestens jedoch 12%p.a., zu verrechnen.

Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zählstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

Sämtliche gewährte Nachlässe, Rabatte und Boni werden bei Eintreten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens hinfällig und rückverrechnet. Bei allfälliger Nettopreisvereinbarung gelten die offiziellen Bruttopreislisten des Herstellers oder Ihrer Vertreter als Forderungsbetrag vereinbart.

Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf bereits entstandene Kosten (Mahnungen, Evidenzhaltung, Inkasso etc.), sodann auf bereits abgelaufene Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital, und zwar auf die jeweils älteste Fälligkeit, angerechnet.

Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Falls wir jedoch derartige Papiere annehmen, so geschieht dies nur zahlungshalber und nur gegen Vergütung der anfallenden Diskont- und Inkassospesen durch unseren Kunden.

Dies wird von uns auch nicht als Barzahlung angesehen, weshalb Kassaskonto nicht gewährt werden kann. Eine Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten erfolgt mit der Übernahme der Papiere durch uns nicht. Wir sind jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe dieser Papiere den noch ausstehenden Betrag zu verlangen. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Spesen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausständige Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Bei Verzug mit einer fälligen Zahlung werden sämtliche anderen noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig, z.B. auch eventuell laufende Wechsel. Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit eigenen Gegenansprüchen kompensieren. In „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffende Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben. Die Rabattgewährung erfolgt nur für den Fall, dass wir den vereinbarten Kaufpreis nicht gerichtlich (Klage, Exekution, usw.) einfordern müssen.

VI. Annahmeverzug

Wird Ware nicht angenommen, sind wir berechtigt, diese gegen Kostenersatz einzulagern. Der Kaufpreis ist nach Ablauf der Abholungsfrist zur Zahlung fällig.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bis einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten etc.) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Lieferanten aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorhaltes auch gegenüber seinen Kunden. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig.

Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Schuldner sowie die Beträge der Forderungen gegen diese mitzuteilen und den Schuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist der Lieferant berechtigt, die sofortige Herausgabe seiner Ware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde.

Der Lieferant ist berechtigt,unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt.

Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch Einschreibbrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrecht und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern ist hiefür noch eine gesonderte Erklärung erforderlich.

VIII. Reklamationen und Gewährleistungen

Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung und Anzeige von Mängeln verpflichtet. Mängelrügen allgemeiner Art müssen innerhalb von acht Tagen ab Lieferdatum, Mängelrügen über Fabrikations- oder Materialfehler spätestens innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erhoben werden. Jede spätere Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe/Lieferung. Sollte LED Project zur Behebung eines Mangels verpflichtet sein, beträgt die Gewährleistung für den behobenen Mangel sechs Monate ab Mängelbehebung. Die beanstandeten Artikel sind uns kostenfrei zur Prüfung einzusenden. Wenn die Prüfung Fabrikationsfehler oder Materialfehler feststellt, wird nach unserem Ermessen entweder Ersatz geleistet

oder Gutschrift erstellt. Selbst wenn der Käufer nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von uns durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden. Ausgenommen sind hiervon Leuchtmittel und elektr. Verschleißteile.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

Darüber hinausgehende Ersatzansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden (wie Gewinnentgang, Produktionsausfall, Ein u. Ausbau, Hebevorrichtungen, Gerüste, … etc.), sind ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Käufers. Für Artikel, die ohne unsere schriftliche Genehmigung verändert oder bearbeitet werden, trifft uns keinerlei Haftung. Für retournierte Waren hat der Kunde 15% Bearbeitungsgebühr zu tragen. Eine Rücknahme von Sonderangeboten, Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Teilen durch uns ist nicht möglich.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

IX. Rücktrittsrecht

Der Kunde kann lediglich, wenn er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 1 Woche ab Ausfolgung der Geschäftsbedingungen zurücktreten.

Dies gilt jedoch nicht, wenn er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat oder dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.

Jeglicher sonstige Rücktritt ist nur unter besonderen Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich.

Für Schadenersatzansprüche des Kunden, die sich auf die Mangelhaftigkeit der Sache selbst stützen (Ersatzansprüche für Mangelfolgeschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen), wird § 1298 ABGB abgedungen. Die Gewährleistungsfrist wird entgegen der gesetzlichen Regelung einvernehmlich mit sechs Monaten ab Übergabe vereinbart.

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

X. Schriftstücke (z.B. Fakturen, Ablehnung des Vertrages etc.)

die dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift übersandt werden, gelten in jedem Fall als zugegangen, es sei denn, der Kunde hat uns eine Änderung schriftlich bekannt gegeben.

XI. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Für die Erstellung von verbindlichen Kostenvoranschlägen hat der Kunde das vereinbarte, jedenfalls aber ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

XII. Inkasso

Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden an uns können daher nur auf unsere bekannt gegebenen Bankkonten oder an im Firmenbuch eingetragene Organe unserer Gesellschaft geleistet werden, es sei denn, dass sich der Inkassant durch schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung auszuweisen vermag.

Barzahlungen sind in unserem Geschäftslokal möglich und nur gegen Ausfolgung einer Quittung.

XIII. Gesetzrecht

Soweit nicht durch diese Zahlungs- und Lieferbedingungen gesonderte Vereinbarungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des ABGB und des HGB. Sollten diese Zahlungs- und Lieferbedingungen in einzelnen Punkten den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, gelten die übrigen Vereinbarungen als fortwirkend.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck ermöglicht.

XIV. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen und uns bestätigt werden.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort gilt ausschließlich WIEN als vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das örtlich und sachlich zuständige Gericht in WIEN vereinbart. Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht als vereinbart